Gesetzesänderung Altgoldankauf
Seit dem 1. Januar 2023 ist die Gesetzesänderung mit der einjährigen Übergangsfrist in Kraft. Mit der Umsetzung der neuesten Änderungen des Geldwäschereigesetzes und des Edelmetallkontrollgesetzes wird unter Anderem der gewerbsmässige Ankauf von Altedelmetallen einer Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht unterstellt. Die Gesetzesänderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Mit der Umsetzung der neuesten Änderungen des Geldwäschereigesetzes und des Edelmetallkontrollgesetzes wird unter anderem der gewerbsmässige Ankauf von Altedelmetallen einer Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht unterstellt. Die Gesetzesänderungen traten am 01. Januar 2023 mit einer einjährigen Übergangsfrist in Kraft.
Im März 2021 wurden die Änderungen zum Edelmetallkontrollgesetz (EMKG) sowie des Geldwäschereigesetzes (GwG) vom Parlament angenommen. Mit der Umsetzung dieser Änderungen wird der gewerbsmässige Ankauf von Altedelmetallen einer Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht sowie der Aufsicht durch das Zentralamt für Edelmetallkontrolle unterstellt. Das revidierte GwG und die entsprechenden Verordnungen wurden mit Gültigkeit ab Januar 2023 in Kraft gesetzt.
Neu gilt, dass eine Dossier-Führung für alle Edelmetallankäufe und für jeden Akteur verpflichtend ist. Wer gewerbsmässig Altedelmetalle ankauft muss sich ausserdem registrieren oder eine Bewilligung beantragen. Was die Änderungen im Detail bedeuten, wird in den nachfolgenden Absätzen erläutert.
Gewerbsmässiger Ankauf
Als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Altedelmetallen im Rahmen einer selbständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Ankaufstätigkeit um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Es besteht eine Freigrenze für den Edelmetallankauf bis 50’000 Franken pro Kalenderjahr, was etwa einer Menge von 1’500 Gramm Altgold entspricht. Massgebend ist der gesamthaft gehandelte Warenwert. Wer die Limite erreicht, muss sich registrieren lassen beziehungsweise eine Ankaufsbewilligung beantragen. Wichtig dabei ist, dass die Registrierung vor der Überschreitung der Freigrenze vorgenommen wird und die Bewilligung zu diesem Zeitpunkt vorliegt.
Bewilligungs-/Registrierungspflicht
Goldschmieden, Schmuck- und Uhrengeschäfte, die im Schweizer Handelsregister eingetragen sind, brauchen keine Bewilligung, sondern müssen sich lediglich registrieren. Dies kann mittels eines Formulars geschehen, das auf der Seite der Edelmetallkontrolle (www.bazg.admin.ch) zu finden ist und dem der originale Handelsregisterauszug (nicht älter als ein Jahr) beizulegen ist. Die Registrierung ist für vier Jahre gültig und erfordert eine Aufsichtsabgabe in Höhe von 2’000 Franken für diese vier Jahre.
Wer nicht im Handelsregister eingetragen ist sowie ausländische Akteure, müssen bei der Edelmetallkontrolle ein Bewilligungsgesuch stellen. Die Ankaufsbewilligung ist mit der Einreichung einer Reihe verschiedener Dokumente verknüpft, um die einwandfreie Geschäftstätigkeit zu belegen, wie einer Wohnsitzbescheinigung, einem Beschrieb der Geschäftstätigkeit mit finanziellen Details, einem Strafregisterauszug sowie einem Beleg zu allfälligen aufsichtsrechtlichen Verfahren oder Konkursverfahren. Die Gebühr für die Ankaufsbewilligung beträgt 500 Franken und ist ebenfalls für vier Jahre gültig. Die Aufsichtsabgabe von 2’000 Franken ist zusätzlich zur Bewilligung fällig.
Die Liste jener Unternehmen, die registriert sind, und auch jener, die über eine Bewilligung verfügen, wird auf der Internetseite des Bundesamts für Zoll- und Grenzsicherheit (www.bazg.admin.ch) publiziert.
Sorgfaltspflichten
Mit dem neuen Kontrollmechanismus soll die legale Herkunft der angekauften Waren sichergestellt werden. Es ist somit für jeden Ankäufer verpflichtend – unabhängig des Warenwertes – jeden Ankauf zu dokumentieren und diesen vor allem auch durch die Unterschrift des Verkäufers oder Kunden quittieren zu lassen.
Die Dokumentationspflicht verlangt, dass die Ankäufe in geeigneter Form dokumentiert werden und umfassen mindestens folgende Angaben:
- Datum der Warenannahme (Kaufdatum)
- Name und Adresse des Verkäufers
- die genaue Beschreibung der Ware und deren Zusammensetzung sofern bekannt, oder ein Foto des Gegenstandes
- das Gewicht der Ware
- der Kaufpreis
- die Unterschrift des Verkäufers
Für die Dokumentation ist keine spezielle Form vorgegeben, damit sich die Ankäufer auf ihre bestehenden Computer- und Kontrollsysteme abstützen können. Eine elektronische Aufbewahrung der Unterlagen ist erlaubt, sodass auf die Führung von physischen Dossiers verzichtet werden kann. Die Gyr Edelmetalle rät, neben den erforderlichen Angaben auch ein Ausweisdokument des Verkäufers sowie ein Foto der angekauften Ware zu machen, damit der Tatbestand einer ordentlichen Kundenprüfung erfüllt ist.
Für registrierte Ankäufer und Inhaber einer Ankaufsbewilligung ist ausserdem vorgeschrieben, dass auf Firmenschildern, Briefköpfen, in Zeitungsinseraten sowie auf dem Internet auf die Tatsache der erhaltenen Registrierung/Bewilligung hinzuweisen ist.
Aufsicht durch Edelmetallkontrolle
Im Rahmen der Aufsicht prüft die Edelmetallkontrolle die Einhaltung der Pflicht zur Registrierung oder Bewilligung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderungen. Die betroffenen Unternehmen müssen sich also spätestens im Jahr 2024 zu jenem Zeitpunkt beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle registrieren lassen oder über eine Bewilligung verfügen, wo sie Gefahr laufen die Freigrenze zu überschreiten. Die Edelmetallkontrolle empfiehlt, sich frühzeitig zu registrieren und nicht den letzten Moment für die Registrierung oder die Einholung der Bewilligung abzuwarten.
Anstehende Goldankäufe in Gastrobetrieben können der EMK gemeldet werden
Mit den Änderungen des Geldwäschereigesetzes und des Edelmetallkontrollgesetzes werden dem Goldankauf Standards auferlegt, die von allen Teilnehmern – ob mit Bewilligung oder ohne Bewilligung – einen korrekten, transparenten Verkaufsbeleg verlangen. Diese Dokumentation dient dem Kundenschutz und liegt schon nur deshalb im Interesse der ganzen Branche.
Damit die eidgenössische Edelmetallkontrolle ihre Überwachungspflicht auch gerecht werden kann, ist das Zentralamt auch für Meldungen von anstehenden temporären Ankaufsanlässen in Gastrobetrieben unter Beilage eines Flyers unter emk.info@bazg.admin.ch empfänglich.